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Vertrags- und Vermittlungsbedingungen für Führungen im Geopark Ries

Sehr geehrte Gäste des Geopark Ries, die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der mit dem Geoparkführer direkt oder durch Vermittlung des Geopark Ries e.V.– nachstehend „GReV“ abgekürzt – zustande kommt. Diese regeln gleichzeitig die Vermittlungstätigkeit des GReV. Bitte lesen Sie diese Bedingungen also vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Diese Vertrags- und Vermittlungsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, ebenfalls für die örtlichen Tourismusstellen, welche Verträge mit den Geoparkführern vermitteln. Die Angaben zu den örtlichen Tourismusstellen einschließlich deren Rechtsträger, finden Sie nachfolgend in der Aufstellung am Ende dieser Vermittlungsbedingungen. Im Falle des Zustandekommens eines Vermittlungsvertrages mit einer örtlichen Tourismusstelle steht die Bezeichnung „GReV“ für den jeweiligen Rechtsträger der Tourismusstelle als Ihrem Vertragspartner. Welche örtliche Tourismusstelle bei Buchung der Führung Vertragspartner wird, kann der jeweiligen Ausschreibung entnommen werden. Bitte lesen Sie diese Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Stellung des Geoparks Ries e.V. und der örtlichen Tourismusstellen, anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. Der Gästeführer erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Leistungen als unmittelbarer Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers als selbstständiger Dienstleister. Der GReV ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer. 

1.2. Soweit der GReV neben der Gästeführung weitere Leistungen vermittelt, gilt: Der GReV hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen des GReV vorliegen. 

1.3. Unbeschadet der Verpflichtungen des GReV als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und gegebenenfalls Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit des GReV) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen, ist der GReV im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ziffer 1.1. und 1.2. weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrages über die Gästeführung. Der GReV haftet daher bei solchen Aufträgen bzw. Führungen nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst, sowie für Leistungsmängel im Zusammenhang mit der Führung. Dies gilt nicht, soweit die Gästeführung vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder eines sonstigen Angebots ist, bei der der GReV unmittelbarer Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers ist. 

1.4. Eine etwaige Haftung des GReV aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr, bleibt hiervon unberührt. 

1.5. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Geoparkführer und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Geoparkführer getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. Auf das Vermittlungsverhältnis mit GReV finden in erster Linie die mit dem GReV getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit des GReV in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung. 

1.6. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Auftraggebers/Gastes bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Geoparkführer, dem GReV und den örtlichen Tourismusstellen ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 

2. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers

2.1. Der Dienstleistungsvertrag mit dem Geoparkführer kommt rechtsverbindlich entweder dadurch zustande, dass der GReV in Vertretung des Geoparkführers eine verbindliche Buchung des Auftraggebers bzw. des Gastes auf Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen bestätigt oder der Auftraggeber bzw. der Gast ein auf seine Anfrage hin von GReV unterbreitetes Angebot verbindlich annimmt. Angebot und Bestätigung bedürfen keiner bestimmten Form und können daher mündlich, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet rechtsverbindlich erfolgen. Mit verbindlicher Buchung erteilt der Gast dem GReV zugleich den entsprechenden Vermittlungsauftrag. 

2.2. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss: 
a) Dem Gast wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetportal erläutert. Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. 
b) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Soweit der Vertragstext im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Gast bzw. der Auftraggeber über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast dem Geoparkführer den Abschluss des Dienstvertrages über die Führung verbindlich an und erteilt gleichzeitig der GReV den Vermittlungsauftrag. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers auf das Zustandekommen eines Dienstvertrages mit dem Geoparkführer entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Geoparkführer bzw. der GReV als dessen Vertreter sind vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes bzw. des Auftraggebers anzunehmen oder nicht.
e) Der GReV übernimmt mit der Annahme des Vermittlungsauftrages keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko dahingehend, dass tatsächlich ein der Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers entsprechender Vertrag mit einem Gästeführer vermittelt werden kann.
f) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast bzw. beim Auftraggeber zu Stande, welche der GReV als Vermittler und Vertreter des Geoparkführers übermittelt. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form. 
g) Die Buchungsbestätigung erfolgt entweder sofort nach Vornahme der Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit) oder - nach entsprechender elektronischer Eingangsbestätigung der Buchung des Gastes bzw. Auftraggebers - nach Absendung der Buchung in der angegebenen oder vereinbarten Form schriftlich, per E-Mail oder per Fax.
h) Im Falle einer sofortigen Buchungsbestätigung in Echtzeit am Bildschirm wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Geoparkführer bzw. des Vermittlungsauftrages an den GReV ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Gast bzw. der Auftraggeber diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt. 
i) Im Regelfall wird der GReV dem Gast bzw. dem Auftraggeber zusätzlich zu der am Bildschirm dargestellten Buchungsbestätigung eine zusätzliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln. Der Zugang einer solchen zusätzlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Geoparkführer.

2.3. Der Gast wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Gästeführungen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. 5. dieser Vertragsbedingungen). 

2.4. Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als „Gruppenauftraggeber“ bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro), so ist dieser alleiniger Auftraggeber/Vertragspartner des GReV im Rahmen des Vermittlungsvertrages bzw. des Geoparkführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit der Gruppenauftraggeber nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche. 

2.5. Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Gruppenauftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 

3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Führungen; Witterungsverhältnisse

3.1. Die geschuldete Leistung des Geoparkführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. 

3.2. Soweit etwas Anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Geoparkführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation dem GReV. 

3.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung eines bestimmten Geoparkführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Geoparkführer zu ersetzen. 

3.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetrieben, Beförderungsunternehmen, Restaurations-betrieben, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit dem GReV und/oder dem Geoparkführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für diese, insbesondere den Geoparkführer, nicht verbindlich. 

3.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem GReV oder dem Geoparkführer, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird. 

3.6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Geoparkführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt. 

3.7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben. 

3.8. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Führungen gilt: 
a) Soweit im Einzelfall nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Geoparkführer. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Führung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und dem Geoparkführer bzw. dem GReV als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. 
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch den Geoparkführer bzw. den GReV als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.

4. Preise und Zahlung

4.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Führung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten, Kurtaxe und Fremdenverkehrsabgaben sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von im Rahmen der Geoparkführungen besuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Geoparkführer ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind. 

4.2. Soweit nichts anderes, insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung, vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung mit Beginn der Führung in bar zahlungsfällig. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese vom GReV ausgestellt und für die jeweilige Führung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit dem GReV gültig. 

4.3. Der Geoparkführer oder der GReV als Inkassobevollmächtigter des Geoparkführers können nach Vertragsabschluss eine Anzahlung i.H.v.20% des Gesamtpreises der Führung sowie eine Restzahlung oder - unter Verzicht auf eine Anzahlung - die gesamte Zahlung 4 Wochen vor Führungsbeginn zahlungsfällig stellen, soweit dies in der dem Gast bzw. dem Auftraggeber erteilten Buchungsbestätigung ausdrücklich bezeichnet ist. 

4.4. Leistet der Gast bzw. der Auftraggeber die (An-) Zahlung trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht, obwohl der Geoparkführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, so kann der Geoparkführer bzw. GReV als dessen Vertreter nach Ablauf der Frist vom Vertrag über die Gästeführung bzw. dem Vermittlungsvertrag zurücktreten und die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 

5. verlangen, wenn der Gast den Zahlungsverzug zu vertreten hat. 

5. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

5.1. Nimmt der Gast bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Geoparkführer oder dem GReV zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, insbesondere durch Nichtanreise bzw. Nichtantritt zur Führung ohne Kündigung des Vertrages, obwohl der Geoparkführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. 

5.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): 
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Führung besteht. 
b) Der Geoparkführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. 

6. Kündigung und Rücktritt durch den Gast bzw. den Auftraggeber

6.1. Der Gast bzw. der Auftraggeber können den Auftrag nach Vertragsabschluss mit dem Gast bzw. dem GReV bis 3 Tage vor dem vereinbarten Führungsbeginn kündigen. GReV wird in diesen Fällen ein Bearbeitungsentgelt bis € 15 pro angemeldetem Teilnehmer berechnen, welches auch entsprechende Ansprüche des Geoparkführers im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit diesem abgilt. Dem Gast bzw. Auftraggeber bleibt es unbenommen, dem Gästeführer bzw. GReV nachzuweisen, dass diesen keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall haben der Gast bzw. der Auftraggeber nur die jeweils geringeren Aufwendungen bzw. Kosten zu ersetzen. 

6.2. Im Falle einer Kündigung später als 3 Tage vor dem vereinbarten Führungsbeginn gelten die Regelungen in Ziff. 5 dieser Vertragsbedingungen entsprechend. 

6.3. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen. 

6.4. Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des Gastes bzw. des Auftraggebers bei GReV zu dessen veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an GReV als Vertreter des Gästeführers zu richten. 

6.5. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle von Mängeln der Dienstleistungen des Geoparkführers bzw. der Vermittlungsleistungen von GReV sowie sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche unberührt. 

7. Haftung des Geoparkführers und des GReV, Versicherungen

7.1. Für die Haftung von GReV wird auf Ziffer 1.3.ff. dieser Bedingungen verwiesen. 

7.2. Der Geoparkführer haftet unbeschränkt, 

  • soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gästeführervertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, 
  • soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit des Gastes resultiert. Im Übrigen ist die Haftung des Geoparkführers auf Schäden beschränkt, die durch den Geoparkführer oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

7.3. Der Geoparkführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geoparkführers ursächlich oder mitursächlich war. 

7.4. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten der Gäste bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Gast bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen. 

8. Führungszeiten, Obliegenheiten des Gastes

8.1. Der Gast bzw. der Auftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Dem Gast bzw. einer benannten Person wird im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Geoparkführers mitgeteilt. 

8.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Geoparkführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Geoparkführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere, wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Geoparkführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Geoparkführer generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Geoparkführers die Regelung in Ziff. 5. dieser Bedingungen entsprechend. 

8.3. Der Gast bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Geoparkführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Geoparkführers ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt. 

8.4. Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast, bzw. der Auftraggeber, nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Geoparkführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt. 

8.5. Der Gast ist verpflichtet, die Vorgaben in den Zusatzhinweisen und Informationen zur jeweiligen Führung bezüglich Kleidung, Ausrüstung oder sonstigen Voraussetzungen der Teilnahme an der Führung einzuhalten. Ist die Nichteinhaltung solcher Vorgaben durch den Gast geeignet, sich selbst, andere Teilnehmer oder die Durchführung der Führung als solcher erheblich zu gefährden oder zu beeinträchtigen, so ist der Geoparkführer berechtigt, durch außerordentliche Kündigung des Vertrages den Gast von der Führung auszuschließen. 

8.6. Dem Gast obliegt es, eigenverantwortlich zu überprüfen, ob er über die gesundheitliche Disposition und Konditionen verfügt, um die körperlichen Anforderungen der Gästeführungen zu bewältigen oder ob bestimmte Einschränkungen, Behinderungen oder Erkrankungen der Teilnahme entgegenstehen. Für den Zweifelsfall wird eine Arztkonsultation dringend empfohlen. Dem Geoparkführer selbst obliegt keine entsprechende Überprüfung oder Nachfrage hinsichtlich dieser persönlichen Voraussetzungen. Ergibt sich vor oder während der Führung objektiv, dass beim Gast die entsprechenden Anforderungen an die Kondition und/oder gesundheitlicher Art nicht oder nicht mehr gegeben sind, so ist der Geoparkführer berechtigt, den Gast im Wege einer außerordentlichen Kündigung von der (weiteren) Führung auszuschließen

9. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (Insb. dem Corona-Virus)

9.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den Gästeführer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 

9.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des Gästeführers bei der Inanspruchnahme von Leistungen (insb. das evtl. Tragen eine Mund-Nasen-Schutzes) zu beachten. 

9.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des Gästeführers vereinbart, dass die vereinbarte Maximalanzahl der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Gästeführung geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist. 

9.4. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Gasts unberührt. 

10. Alternative Streitbeilegung; Gerichtsstand

10.1. Der GReV und der Geoparkführer weisen im Hinblick auf das Gesetz über die Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie derzeit nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Sofern die Teilnahme an einer Einrichtung zur Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsund Vermittlungsbedingungen für GReV oder den Geoparkführer verpflichtend würde, wird der Gast hierüber in geeigneter Form informiert. Für alle Vermittlungs- und Führungsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hingewiesen. 

10.2. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Geoparkführer bzw. den GReV vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gästeführung. 

10.3. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Geoparkführer, bzw. den GReV nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben. 

10.4. Für Klagen des Geoparkführers bzw. des GReV gegen den Gast bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes bzw. des Auftraggebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Geoparkführers bzw. des GReV deren Wohn- bzw. Geschäftssitz. 

© Urheberechtlich geschützt; TourLAW - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart 2023 

Ihre Vermittler sind:

  • Geschäftsstelle Geopark Ries e. V. 
    Pflegstr. 2 
    86609 Donauwörth 
    Tel. 0906 74-6030 
    info@geopark-ries.de 

  • Geopark Infozentrum Nördlingen / RiesKraterMuseum 
    Tel. 09081 84-710 
    rieskratermuseum@nördlingen.de 

    Touristinformation Nördlingen 
    Tel. 09081 84-116 
    tourist-information@noerdlingen.de 

    Rechtsträger: Stadt Nördlingen 
    Oberbürgermeister David Wittner 
    Marktplatz 1 
    86720 Nördlingen 
    Tel. 09081 84-0 
    Fax 09081 84-102 
    stadtverwaltung@noerdlingen.de 

  • Touristinformation / Geopark Infozentrum Oettingen 
    Tel. 09082 709-52 
    tourist-information@oettingen.de 

    Rechtsträger: 
    Stadt Oettingen i. Bay. 
    Erster Bürgermeister Thomas Heydecker 
    Schloßstr. 36 
    86732 Oettingen i. Bay. 
    Tel. 09082 709-0 
    Fax 09082 709-88 
    stadt@oettingen.de 

  • Touristinformation / Geopark Infozentrum Treuchtlingen 
    Tel. 09142 9600-64 
    tourismus@treuchtlingen.de 

    Rechtsträger: Stadt Treuchtlingen 
    Erste Bürgermeisterin Dr. Dr. Kristina Becker 
    Hauptstr. 31 91757 Treuchtlingen 
    Tel. 09142/96 00-0 
    Fax 09142 96 00-55 info@treuchtlingen.de 

  • Touristinformation Bopfingen 
    Tel. 07362 801-21 
    tourismus@bopfingen.de 

    Rechtsträger: 
    Stadt Bopfingen 
    Bürgermeister Dr. Gunter Bühler 
    Marktplatz 1 
    73441 Bopfingen 
    Tel. 07362 801-0 
    Fax 07362 801-99 
    infobopfingen@bopfingen.de 

  • Touristinformation Donauwörth 
    Tel. 0906 789-151 
    tourist-info@donauwoerth.de 

    Rechtsträger: 
    Stadt Donauwörth 
    Oberbürgermeister Jürgen Sorré 
    Rathausgasse 1 
    86609 Donauwörth 
    Tel. 0906 789-0 
    Fax 0906 789-999 
    stadt@donauwoerth.de 

  • Touristinformation Harburg 
    Tel. 09080 9699-24 
    tourismus@stadt-harburg-schwaben.de 

    Rechtsträger: 
    Stadt Harburg (Schwaben) 
    Erster Bürgermeister Christoph Schmidt 
    Schloßstr. 1 
    86655 Stadt Harburg (Schwaben) 
    Tel. 09080 9699-0 
    Fax 09080 9699-30 
    info@stadt-harburg-schwaben.de 

  • Touristinformation Monheim 
    Tel. 09091 9091-51 
    info@monheimer-alb.de 

    Rechtsträger: 
    Verwaltungsgemeinschaft Monheim 
    Erster Bürgermeister Günther Pfefferer 
    Marktplatz 23 
    86653 Monheim 
    Tel. 09091 9091-0 
    Fax 09091 9091-44 
    info@vg-monheim.de 

  • Touristinformation Wemding 
    Tel. 09092 9690-36 
    touristinfo@wemding.de 

    Rechtsträger: 
    Stadt Wemding 
    Erster Bürgermeister Dr. Martin Drexler 
    Marktplatz 3 
    86650 Wemding 
    Tel. 09092 9690-0 
    Fax 09092 9690-50 
    poststelle@vg-wemding.de