2.1. Der Dienstleistungsvertrag mit dem Geoparkführer kommt rechtsverbindlich entweder dadurch zustande, dass der GReV in Vertretung des Geoparkführers eine verbindliche Buchung des Auftraggebers bzw. des Gastes auf Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen bestätigt oder der Auftraggeber bzw. der Gast ein auf seine Anfrage hin von GReV unterbreitetes Angebot verbindlich annimmt. Angebot und Bestätigung bedürfen keiner bestimmten Form und können daher mündlich, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet rechtsverbindlich erfolgen. Mit verbindlicher Buchung erteilt der Gast dem GReV zugleich den entsprechenden Vermittlungsauftrag.
2.2. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Gast wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetportal erläutert. Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
b) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Soweit der Vertragstext im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Gast bzw. der Auftraggeber über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast dem Geoparkführer den Abschluss des Dienstvertrages über die Führung verbindlich an und erteilt gleichzeitig der GReV den Vermittlungsauftrag. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers auf das Zustandekommen eines Dienstvertrages mit dem Geoparkführer entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Geoparkführer bzw. der GReV als dessen Vertreter sind vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes bzw. des Auftraggebers anzunehmen oder nicht.
e) Der GReV übernimmt mit der Annahme des Vermittlungsauftrages keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko dahingehend, dass tatsächlich ein der Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers entsprechender Vertrag mit einem Gästeführer vermittelt werden kann.
f) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast bzw. beim Auftraggeber zu Stande, welche der GReV als Vermittler und Vertreter des Geoparkführers übermittelt. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form.
g) Die Buchungsbestätigung erfolgt entweder sofort nach Vornahme der Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit) oder - nach entsprechender elektronischer Eingangsbestätigung der Buchung des Gastes bzw. Auftraggebers - nach Absendung der Buchung in der angegebenen oder vereinbarten Form schriftlich, per E-Mail oder per Fax.
h) Im Falle einer sofortigen Buchungsbestätigung in Echtzeit am Bildschirm wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Geoparkführer bzw. des Vermittlungsauftrages an den GReV ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Gast bzw. der Auftraggeber diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt.
i) Im Regelfall wird der GReV dem Gast bzw. dem Auftraggeber zusätzlich zu der am Bildschirm dargestellten Buchungsbestätigung eine zusätzliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln. Der Zugang einer solchen zusätzlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Geoparkführer.
2.3. Der Gast wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Gästeführungen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. 5. dieser Vertragsbedingungen).
2.4. Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als „Gruppenauftraggeber“ bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro), so ist dieser alleiniger Auftraggeber/Vertragspartner des GReV im Rahmen des Vermittlungsvertrages bzw. des Geoparkführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit der Gruppenauftraggeber nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.
2.5. Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Gruppenauftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.